ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der PeGo Arbeitsvermittlung e.U.

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Vertragspartner („Kunde“) und PeGo Arbeitsvermittlung e.U, FN 511843 k (Handelsgericht Wien) („PeGo“) im Zusammenhang mit der Vermittlung von Arbeitssuchenden („Kandidat“) an den Kunden.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB. Entgegenstehende AGB des Kunden sind ungültig, es sei denn diese werden ausdrücklich schriftlich von PeGo anerkannt.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Folge- und Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.4. Zwischen PeGo und dem Kunden wird ein gesonderter Vertrag abgeschlossen. Dieser kann auch in Form von einer unterzeichneten Auftragsbestätigung gemäß den AGB erfolgen.

2. Leistungsumfang / Arbeitsvermittlung

2.1. Der Leistungsumfang von PeGo beinhaltet die Vermittlung von Arbeitskräften und wird für den konkreten Auftrag im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2. PeGo schuldet weder die Erbringung bestimmter Leistungen noch einen Erfolg.
2.3. Es gelten ausschließlich die mit dem Kunden getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Die Beratung, Arbeitssuche und die Vermittlung des Kandidaten im Rahmen der Tätigkeiten von PeGo an ein Unternehmen ist für den Kandidaten kostenlos.

3. Honorar

3.1. Das vom Erfolg abhängige Honorar orientiert sich am Zieleinkommen des erfolgreich vermittelten Kandidaten („Honorar“). Die tatsächliche Höhe des Honorars für den jeweiligen Kandidaten wird in einer separaten Vereinbarung schriftlich und verbindlich vereinbart.
3.2. Mit dem Zustandekommen des Dienstverhältnisses zwischen dem Kunden und einem von PeGo vermittelten Kandidaten ist die Leistung von PeGo abgeschlossen.
3.3. Das Honorar wird in zwei Teilbeträgen in Rechnung gestellt. Der erste Teilbetrag in Höhe von 50 % des Honorars ist nach Unterzeichnung des Dienstverhältnisses und nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig und wird zuzüglich 20 % USt verrechnet.
3.4. Der zweite Teilbetrag in Höhe von 50 % des Honorars wird nach 30 Tagen ab Beginn des Dienstverhältnisses in Rechnung gestellt, ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig und wird zuzüglich 20 % USt verrechnet. Voraussetzung für die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags ist, dass der Kandidat nicht innerhalb dieser 30 Tage aus dem Unternehmen des Kunden ausgeschieden ist.

4. Rechnungslegung

4.1. PeGo wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
4.2. Etwaige anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der PeGo vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.
4.3. Kommt es zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Dienstverhältnisses, wiederholt PeGo einmalig die Personalsuche honorarfrei für den Kunden, auf Basis der für die ursprüngliche Kandidatensuche relevanten Anforderungen an den Kandidaten.
4.4. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 7 Tage nach Rechnungserhalt, auf dem von PeGo bekannt gegebenen Konto gutgebucht ist. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird PeGo die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB verrechnen. Sämtliche Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Kunden.
4.5. PeGo ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch PeGo ausdrücklich einverstanden.
4.6. Im Falle der Säumnis der Zahlung verpflichtet sich der Kunde, die bei PeGo anfallenden Mahnspesen und alle zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten zu bezahlen. Weiters hat der Kunde neben allfälligen gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessuale Kosten eines Anwalts oder Inkassobüros, insbesondere jedoch die Betreibungskosten des Kreditschutzverbandes (KSV 1870) zu vergüten. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.
4.7. Rechnungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von 10 Tagen ab Ausstellungsdatum der Rechnung anerkannt.

5. Gewährleistung

5.1. PeGo verfügt über eine aufrechte Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung.
5.2. PeGo verpflichtet sich, alle vom Kunden übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln und seinen Mitarbeitern entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung aufzuerlegen.
5.3. PeGo ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitsvermittler in keinem Fall für die getroffene Wahl in Bezug auf Anstellung des Kandidaten des Kunden haftet. Dies bezieht sich u. A auch auf die Beschäftigungsbewilligung des Kandidaten und die Erlaubnis in Österreich zu arbeiten.
5.4. PeGo ersetzt in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Kunden. Bei Unterzeichnung eines Dienstvertrages mit einem von PeGo vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Kunde die volle Verantwortung für seine Wahl. PeGo lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen und erbrachten Informationen, als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Dienstverhältnis anvertraut werden.
5.5. Als Grundlage des Bewerbergesprächs werden dem Kunden alle vom Kandidaten an PeGo übermittelten Bewerbungsunterlagen zur Verfügung gestellt, sofern sich der Kandidat hiermit einverstanden erklärt und die Datenschutzbestimmung akzeptiert. In Absprache mit dem Kandidaten und dem Kunden kann PeGo zu diesem Gespräch hinzugezogen werden.
5.6. Die von PeGo zum Kandidaten gemachten Angaben bzw. erstellten Profile beruhen ausschließlich auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen werden von PeGo nicht übernommen.

6. Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde ist verpflichtet PeGo unverzüglich zu informieren, wenn er sich für einen von PeGo vermittelten Kandidaten entschieden hat. Der Kunde ist auch dazu verpflichtet, PeGo das mit dem ausgewählten Kandidaten vereinbarte Entgelt bekannt zu geben. Im Falle der Unterlassung dieser Verständigung, ist PeGo berechtigt das Zweifache des mit der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorars an den Kunden in Rechnung zu stellen.
6.2. Wird ein durch PeGo vorgestellter Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe seines Namens direkt durch den Kunden oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen als fixer oder freier Mitarbeiter beschäftigt oder wird eine Kooperation in jeglicher Form eingegangen, verpflichtet sich der Kunden PeGo davon innerhalb von 2 Wochen nach Dienstvertragsabschluss zu verständigen. Das in der ursprünglichen Honorarvereinbarung vereinbarte Honorar wird dann sofort fällig.
6.3. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Kandidat bereits in irgendeiner Form dem Kunden bekannt war bzw. dessen Bewerbungsunterlagen oder Kontaktdaten bereits vorhanden sind oder waren, jedoch durch PeGo eine (neuerliche) Bekanntgabe erfolgt ist.
6.4. Sollte kein eindeutiges monatliches Entgelt zwischen dem Kandidaten und dem Kunden vereinbart sein bzw. auf Grund jeglicher Kooperation oder eines freien Dienstvertrags die Vergütung dadurch nicht einwandfrei belegbar sein, wird ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe des zweifachen mit der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorars, mindestens jedoch EUR 5.000, vereinbart.
6.5. Der Kandidat hat das Recht auf eigenständige Arbeitsstellensuche, auch während eines Bewerbungsverfahren durch PeGo. Die Unternehmen, die dem Kandidaten durch PeGo vorgeschlagen werden, sollten allerdings nicht vom Kandidaten selbst kontaktiert werden. Dies erfolgt ausschließlich durch PeGo, wenn nicht anders vereinbart. Falls sich ein durch PeGo vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Kunden beworben hat, ist der Kunde verpflichtet, PeGo unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu informieren. Über die Annahme eines Stellenangebots, welches nicht von PeGo vorgeschlagen wurde, hat PeGo keinerlei Einfluss.
6.6. Gutachten und Informationen über Kandidaten sind ausschließlich für den Kunden bestimmt, eine Weitergabe an Dritte durch den Kunden ist unzulässig.
6.7. Der Kunde verpflichtet sich, PeGo alle notwendigen Unterlagen (Stellenprofil, Verdienst, Einsatzort) bereit zu stellen.

7. Vertraulichkeit

7.1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen oder Unternehmungen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen.
7.2. Handelt der Kunde wider diese Verpflichtung, ist ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe des zweifachen mit der Honorarvereinbarung vereinbarten Honorars zu leisten.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.
8.2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.
8.3. Es gilt österreichisches Recht.
8.4. Erfüllungsort ist der Ort des Firmensitzes von PeGo. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart.